Zum Inhalt springen
Start » Allgemein » Was ist eine Rückauflassungsvormerkung?

Was ist eine Rückauflassungsvormerkung?

Rückauflassungsvormerkung

Sie haben eine Immobilie im Blick und wundern sich über eine Klausel im Kaufvertrag mit der Bezeichnung „Rückauflassungsvormerkung“? Dabei handelt es sich um ein spezielles Schutzrecht für den Verkäufer einer Immobilie oder eines Grundstücks. Sie stellt Anforderungen an den Käufer, die bei Nichterfüllen eine Rückübertragung ermöglichen. Um was es sich bei der Vormerkung genau handelt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Verkäufer von Grundstücken und Immobilien greifen nicht selten auf die Rückauflassungsvormerkung zurück. Die Rückauflassungsvormerkung ist eine besondere Klausel, die vom Verkäufer in den Kaufvertrag integriert werden kann, um den eigenen Besitz selbst nach dem Verkauf zu sichern. Genau das ist für viele zukünftige Käufer verwirrend, da das Eigentum nach dem Verkauf eigentlich übertragen wird. Genau das macht die Rückauflassungsvormerkung so besonders. Sie ermöglicht eine Rückübertragung des Grundstücks oder der Immobilie. Die wichtigsten Informationen zur Vormerkung haben wir für Sie in unserem Ratgeber zusammengetragen.

Talu Video-Tipp

Rückauflassungsvormerkung erklärt

Die Rückauflassungsvormerkung ist eine besondere Klausel, die der Verkäufer einer Immobilie oder eines Grundstücks als Schutz vor Weiterveräußerung zum Kaufvertrag hinzufügen kann (§ 883 BGB Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung). Das heißt, der neue Eigentümer darf bspw. das Haus nicht ohne Zustimmung des Voreigentümers (Veräußerer) verkaufen. Damit soll der Wert des Grundstücks erhalten und vor möglichen Verstößen gegen Bebauungspläne innerhalb der Gemeinde geschützt werden. Aus diesem Grund nutzen oft Gemeinden, Städte und Unternehmen Rückauflassungsvormerkungen, wenn sie Grundstücke und Immobilien zum Verkauf anbieten.

Der Clou: Die Vormerkung ist freiwillig und nicht Standard von Kaufverträgen. Der Verkäufer kann diese nach Wunsch hinzufügen.

Weitere Gründe für Rückauflassungsvormerkung

Neben dem Schutz vor der Weiterveräußerung gibt es noch andere Gründe, warum die Vormerkung gewünscht sein kann:

  • die Vormerkung bestimmt, was nach einer Scheidung der Käufer mit dem Eigentum passiert
  • eine vorweggenommene Erbfolge tritt ein
  • Insolvenz des Käufers

Weitere Punkte einer Vormerkung

Weiterhin kann der Verkäufer weitere Inhalte zur Vormerkung hinzufügen, die vom potenziellen Käufer erfüllt werden müssen, damit es nicht zu einer Rückübertragung kommt. Dabei kann es sich um folgende handeln:

  • lebenslanges Wohnrecht für den Erblasser
  • Pflegeverpflichtung gegenüber dem Erblasser
  • Frist für den Baubeginn mit einem Bauvertrag durch ein Bauunternehmen oder Fertigstellung einer Baumaßnahme
  • Weiterführung des Unternehmens
  • Vormerkung vererbbar oder nicht

Rückauflassungsvormerkung

Folgen bei Nichterfüllung

Werden die Auflagen der Vormerkung vom Käufer nicht erfüllt, kann der Veräußerer eine Rückübertragung beantragen. Das ist sogar gerichtlich möglich, falls der neue Eigentümer der Aufforderung nicht hinterherkommt. Ebenso kann der potenzielle Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Vormerkung unerwünscht ist. Auf diese Weise können beide Parteien ohne „Drama“ den Verkauf einleiten.

Hinweis: Während eine Rückauflassungsvormerkung den Immobilienverkäufer schützt, sorgt eine Auflassungsvormerkung für eine erhöhte Käufersicherheit.

Kosten

Der Eintrag der Vormerkung ist nur nach Entrichtung entsprechender Kosten möglich, die vom Käufer getragen werden müssen. Das heißt, weigert sich der Interessierte, die Kosten für die Vormerkung zu tragen, kommt kein Verkauf zustande. Sie setzen sich aus den folgenden Punkten abhängig vom Marktwert der Immobilie zusammen:

  • Grundbucheintragungsgebühren: 0,5 Prozent des Kaufpreises bzw. Marktwerts
  • Notarkosten: 1 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises bzw. Marktwerts

Sie zählen zu den „Lasten und Beschränkungen“ im Grundbuch und somit zu den Nebenkosten, ähnlich der Provision für den Makler. Anhand der Prozente können Sie bereits im Voraus einschätzen, wie teuer die Vormerkung wird.

Löschung

Ja, die Löschung der Vormerkung ist möglich, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich um die folgenden:

Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist für viele Käufer wichtig, da sie die Grundschuld tilgt, nachdem die Baufinanzierung komplett gezahlt wurde. Sie ist die Grundlage für die Löschung der Vormerkung, da der ursprüngliche Verkäufer sich sicher sein kann, dass der Käufer die Finanzierung abgeschlossen hat. Beantragt wird die Löschungsbewilligung bei der Bank oder Bausparkasse, die die Finanzierung ermöglicht hat.

Rückauflassungsvormerkung

Guter Grund

Weiterhin muss der Käufer einen Grund für die Löschung vorlegen, um die Vormerkung aus dem Grundbuch zu löschen. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Dennoch gibt es einige, die besonders häufig vorkommen:

  • alle Auflagen der Klausel wurden vom aktuellen Eigentümer erfüllt
  • eine Rückübertragung seitens des Verkäufers ist nicht mehr gewünscht
  • Erbe des verstorbenen Voreigentümers beinhaltet keinen Vermerk zur Vormerkung

Mit diesen können Sie auf Nummer sicher gehen, dass sich die Vormerkung löschen lässt. Dennoch sind viele Gründe für und vor allem Entscheidungen über die Löschung vom jeweiligen Fall abhängig. In der Regel wirkt die Vormerkung nur befristet und endet immer mit dem Tod des Verkäufers.

Hinweis: Der Verkäufer kann die Vormerkung löschen lassen, wenn der Käufer das Eigentum nicht mehr bezahlen oder finanzieren kann. In diesem Fall kommt es zu einem Rücktritt vom Kauf und die Vormerkung kann gelöscht werden.

Es gibt 1 Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Scroll Up